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Wer mit der Planung, Errichtung und Unterhaltung von Spiel- und Freizeitstätten verantwortlich befasst ist, bewegt sich in einem juristischen Spannungsfeld zwischen Gestaltung und Sicherheitsanforderungen und muss sich häufig auch mit schwierigen juristischen Fragen befassen. In dieser Kolumne sollen künftig rechtliche Fragen rund um die Freiflächengestaltung behandelt werden.
Sport- und Spielflächen zu planen, ist eine kommunale Aufgabe. Schon bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien und der jungen, Menschen sowie die Belange von Sport, Freizeit und Erholung zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 BauGB). In unterschiedlichen Begriffspaarungen sind Kinderspielplätze und Freizeiteinrichtungen, Sport- und Spielplätze, Sport- und Spielanlagen und Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen als Gegenstand von Bauleitplänen genannt. Eine fehlende infrastrukturelle Ausstattung eines Gebiets mit Spiel- und Sportplätzen und mit anderen Anlagen des Gemeinbedarfs ist bauplanungsrechtlich als „Missstand“ anzusehen (§ 136 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c) BauGB).
Sport- und Spielflächen gelten nach den Landesbauordnungen (abgestellt wird hier beispielhaft auf die von Nordrhein-Westfalen) als „bauliche Anlagen“. An sich sind bauliche Anlagen definiert als mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LBauO NRW). Für Sport- und Spielflächen ist diese Definition vielfach unpassend, weil sie ganz überwiegend nicht aus typischen „Bauprodukten“ hergestellt sind. Um sie trotzdem von den Bauordnungen zu erfassen, hat der Gesetzgeber zu einer gesetzlichen Fiktion gegriffen: Als bauliche Anlagen gelten ausdrücklich auch Sport- und Spielstätten (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 LBauO NRW).
Die Einrichtung von Sport- und Freizeitstätten kann eine kommunale Aufgabe, aber auch eine Pflicht privater Bauherren, von Wohungsgesellschaften u.a. sein. Ein Gebäude mit Wohnungen darf nur errichtet werden, wenn eine ausreichende Spielfläche für Kleinkinder auf dem Grundstück bereitgestellt wird. Die Bereitstellung auf dem Grundstück ist nur dann nicht erforderlich, wenn in unmittelbarer Nähe eine solche Spielfläche auf einem anderen Grundstück geschaffen wird oder vorhanden ist und sie sowie ihre Unterhaltung öffentlich-rechtlich gesichert ist, eine Gemeinschaftsanlage oder ein geeigneter öffentlicher Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden ist. Die Größe der Spielfläche richtet sich nach Zahl und Art der Wohnungen auf dem Grundstück. Selbst bei bestehenden Gebäuden kann die Bereitstellung von Spielflächen für Kleinkinder nachträglich verlangt werden, wenn dies die Gesundheit und der Schutz der Kinder erfordern (§ 9 Abs. 2 BauO NRW).
Die Herstellung, die Instandhaltung und der Betrieb von Gemeinschaftsanlagen, insbesondere für Spielflächen für Kleinkinder und für sonstige Kinderspielflächen, für die in einem Be-bauungsplan Flächen festgesetzt sind, obliegen den Eigentümern der Grundstücke, für die diese Anlagen bestimmt sind, oder den Bauherren. Eine im Bebauungsplan vorgesehene Gemeinschaftsanlage muss hergestellt werden, sobald und soweit sie zur Erfüllung ihres Zwecks erforderlich ist (§ 11 LBauO NRW). Außerdem können die Gemeinden örtliche Bauvorschriften als Satzung erlassen über die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Kinderspielflächen (§ 86 Abs. 1 Nr. 3 LBauO NRW), und durch örtliche Bauvorschriften kann ferner bestimmt werden, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen davon bei bestehenden baulichen Anlagen Kinderspielflächen herzustellen sind.
Viele Spiel- und Freizeiteinrichtungen sind „genehmigungsfreie Anlagen“. Die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Sport- und Spielflächen dienen, wie Tore für Ballspiele, Schaukeln und Klettergerüste, bedarf keiner Baugenehmigung (§ 65 Nr. 28 LBauO NRW). Die Verantwortung liegt damit bei dem, der die Anlage einrichtet und unterhält. Die rechtlichen Anforderungen sind vage; der Jurist spricht von „unbestimmten Rechtsbegriffen“: Bauliche Anlagen sind, wie in den Landesbauordnungen übereinstimmend geregelt ist, „so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden“. Um diese unbestimmten Begriffe zu konkretisieren, werden weitere unbestimmte Begriffe eingeführt: Die „der Wahrung dieser Belange dienenden allgemein anerkannten Regeln der Technik“ sind zu beachten. Von diesen Regeln darf nur abgewichen werden, wenn „eine andere Lösung in gleicher Weise die allgemeinen Anforderungen erfüllt“ (§ 3 Abs. 1 LBauO NRW).
Wie aber ist festzustellen, ob eine Spiel- und Freizeitstätte den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ genügt? Der Umgang mit unbestimmten Rechtsbegriffen für den Juristen nichts Ungewohntes. Der Verweis auf „technische Regeln“ ist eine gängige Regelungstechnik, deren sich der Gesetzgeber in zahlreichen Gesetzen bedient, wenn es um Sicherheit und Technik geht. Verwiesen wird hier auf sogenannte „außerrechtliche Standards“. Dabei definiert der Gesetzgeber den Schutzstandard, den er mit der jeweiligen Regelung verbindet, durch eine nur für geübte erkennbare Verklausulierung: Die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ verweisen auf die überwiegende Praxis der beteiligten Wirtschaftskreise. Mit dem „Stand der Technik“ verlagert der Gesetzgeber die Anforderungen an die „Front“ der technischen Entwicklung, und den höchsten Schutzstandard definiert er durch den „Stand von Wissenschaft und Technik“. Fachjuristen sprechen auch von einem „Dreistufenschema“: Sicher, sehr sicher, am sichersten.
Spiel- und Freizeitstätten müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik genügen, in dem Dreistufenschema also „nur sicher“ sein, also der herrschenden Auffassung unter den Praktikern entsprechen. Wie aber lässt sich diese wiederum herausfinden? Spiel- und Freizeitstätten sind geregelt in einer technischen Norm, der DIN EN 1176/1177. „EN“ bedeutet „European Norm“, eine vom Centre for European Norming (CEN), einer der anerkannten europäischen Normungsorganisationen, ausgearbeitete technische Norm. Das CEN ist keine staatliche oder „supranationale“ hoheitliche Einrichtung, sondern ein privater Verein. In ihm sind die anerkannten nationalen Normungsorganisationen vertreten, von deutscher Seite also das Deutsche Institut für Normung e.V. (DIN). Die „EN“ wird deshalb in Deutschland durch das DIN umgesetzt als DIN EN 1176/1177.
Nun bedeutet dies noch nicht, dass sich die Verantwortlichen für die Sicherheit von Spiel- und Freizeitstätten durch einen bloßen Blick in die DIN EN 1176/1177 kundig machen und die Anforderungen ermitteln könnten. DIN-Normen geben nicht automatisch die allgemein anerkannten Regeln der Technik wieder. Es gibt eine DIN-Norm darüber, wie DIN-Normen gemacht werden - die DIN 820, von Eingeweihten auch (mehr oder weniger liebevoll) die „Grundnorm“ genannt. Danach „sollen sich DIN-Normen als anerkannte Regeln der Technik bewähren“; automatisch ist dies keineswegs zwingend der Fall, wie Gerichtsentscheidungen zu Haftungsfällen, Produktsicherheit und strafrechtlicher Verantwortlichkeit immer wieder belegen.
Außerdem sind technische Anforderungen häufig so komplex, dass viele Dinge in den DIN-Normen ungeregelt oder unklar bleiben. Häufig sind die Anforderungen an die Produkte geregelt, die an ihren Einbau hingegen nicht. Bestimmte Anforderungen an den Test von Produkttypen sind geregelt, die Messmethoden nicht. Oder DIN-Normen verwenden ihrerseits unbestimmte Begriffe, unklare Verweise oder setzen Fachbegriffe voraus, die ihrerseits unter Fachleuten umstritten sind.
Um zu ermitteln, welche Anforderungen im Einzelnen gelten, gibt es die Zertifizierung durch Sachverständige. Die Sachverständigen beispielsweise des TÜV oder anderer anerkannter Prüfstellen nehmen Geräte und Komponenten für Spiel- und Freizeitanlagen ab und erteilen Zertifikate, ähnlich wie bei Kraftfahrzeugen die TÜV-Plaketten. Mit einer Zertifizierung durch eine zugelassene Prüfstelle hat der Verantwortliche vielfach alles seinerseits Erforderliche getan.
Allerdings können auch hier noch Fragen verbleiben. Welche Anforderungen gelten bei wi-derstreitenden Sachverständigenaussagen? Wie ist es, wenn sich in der Praxis neue Erkenntnisse ergeben, wenn die Technik fortschreitet oder sich die technischen Normen ändern? Wie ist es mit der Haftung des Herstellers oder, wenn das Produkt aus dem Ausland oder gar von außerhalb der Europäischen Gemeinschaft eingeführt wird, des Importeurs bestellt? Welche Formen von technischen Normen gibt es? Welche Rolle spielen Mandate mit grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Europäischen Kommission? Diese und andere Fragen rund um Spiel- und Freizeitanlagen sollen fortlaufend aufgegriffen und in dieser Kolumne behandelt werden.
Dr. Michael Winkelmüller