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justitia_taub

Justitia ist nicht taub

Spiel- und Freizeitstättenlärm vor Gerichten

Spiel- und Freizeitstätten sind städtebaulich notwendig und wünschenswert, wegen des von ihnen ausgehenden Lärms werfen sie allerdings auch immer
wieder rechtliche Konflikte auf. Gesetzgeber und Rechtsprechung behandeln sie privilegiert, auch in Wohngebieten sind die damit einhergehenden Immissionen in aller Regel sozialadäquat. Neuere Entwicklungen in der Rechtsprechung betreffen vor allem große, moderne Anlagen sowie Einrichtungen für Jugendliche, für die die Abgrenzung zu Sportanlagen im Einzelfall schwierig sein kann.

Wer mit der Planung, Errichtung und Unterhaltung von Spiel- und Freizeitstätten befasst ist, muss, wie bei jeder Planung, Spannungen und Konflikte bewältigen. Die Bedürfnisse der Familien und der jungen Menschen sowie die Belange von Sport, Freizeit, und Erholung sind schon von Gesetzes wegen planerisch als besondere soziale und kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung zu berücksichtigen. Spiel- und Freizeitflächen werden vom Gesetzgeber als wünschenswerte Einrichtungen behandelt, die gerade auch in Wohngebieten vorhanden sein müssen (siehe § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 136 Abs. 3 Nr. 2 BauGB). Das wirkt sich auch auf die juristische Bewertung des von Spiel- und Freizeitstätten ausgehenden Lärms aus. In manchen Landesgesetzen werden sogar umgekehrt Kinderspiel- und Freizeitflächen vor Lärm durch angrenzende Anlagen besonders geschützt: So ist in der hamburgischen Bauordnung geregelt, dass Kinderspiel- und Freizeitflächen durch Bäume, Hecken, Sträucher oder andere Schutzvorkehrungen besonders abzuschirmen sind, wenn ihre Nutzung durch den Lärm oder andere Belästigungen von in der Nähe vorhandenen anderen Anlagen beeinträchtigt werden kann (§ 10 Abs. 6 BauO Hamburg). Die Privilegierung gegenüber anderen Lärmimmissionsquellen ist konsequent. Wenn Kinder und Jugendliche auf Spiel- und Freizeitstätten spielen, entsteht natürlich Lärm, der aber gerade in Wohngebieten auf eine wünschenswerte Nutzung zurückgeht. Es wäre widersinnig, Spiel- und Freizeitstätten nur außerhalb von Wohngebieten anzusiedeln.

Gleichwohl führt der von Spiel- und Freizeitstätten ausgehende Geräuschpegel immer wieder dazu, dass Anwohner sich an die zuständigen kommunalen Behörden wenden. Manche Fälle gehen auch vor Gericht. Interessant ist dies vor allem für die Fragen, die moderne, größer angelegte und deshalb auch für Anwohner angrenzender Gebiete attraktive Anlagen aufwerfen. Ein zweiter Themenkomplex, der die Gerichte beschäftigt, sind Spiel- und Freizeitanlagen, die speziell auf Jugendliche zugeschnitten sind und bei denen sich die Abgrenzung zu Sportanlagen als juristisches Problem stellt.

In einem kürzlich durch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschiedenen Fall haben An-wohner sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Gemeinde gewendet. Sie haben sich gegen die Lärmimmissionen gewandt, die von einem benachbarten öffentlichen Spielplatz ausgegangen sind. Nun handelte es sich bei dem Spielplatz nicht um eine gewöhnliche, in Wohngebieten übliche und lediglich den unmittelbar angrenzenden örtlichen Anwohnern dienende Anlage, sondern um einen modernen Spielplatz mit einer Größe von über 75.000 m². Die Anwohner rügten einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot, das bei jeder baurechtlichen Planung zu beachten ist. Dies gelte sowohl im Hinblick auf die Größe als auch auf die konkrete Ausstattung des Spielplatzes. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht haben den Antrag zurückgewiesen. Die mit der Benutzung von Kinderspielplätzen unvermeidbar verbundenen Auswirkungen, vorwiegend Geräusche, seien als notwendige Folgen einer wünschenswerten Tätigkeit „ortsüblich und sozialadäquat“. Nur im Ausnahmefall könnten solche Spielplätze oder die dort errichteten Spielgeräte unzulässig sein, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgingen, die in der konkreten Umgebung unzumutbar seien. Diese Anforderungen hinderten die Kommunen allerdings nicht daran, auch große und modern konzipierte Spielplätze einzurichten, zumal in dem konkret entschiedenen Fall die Kommune durch die Anordnung des Spielplatzes schon auf die angrenzenden Anwohner Rücksicht genommen hatte, indem sie in der unmittelbaren Nähe zur Wohnbebauung nur Spielgeräte für Kleinkinder eingerichtet hat. Für ältere Kinder angebotene und eher lärmträchtige Spielgeräte wie Seilbahn, Tischtennisplatten, Stammmikado, Sitzstämme, Trampolin und Dschungelbrücke befanden sich abgegrenzt durch eine Baumreihe in größerer Entfernung. Die Gerichte haben auch das Argument nicht gelten lassen, der Spielplatz sei nicht auf die Bedürfnisse der angrenzenden Bevölkerung beschränkt, sondern so attraktiv ausgestaltet, dass ein regelrechter „Spielplatztourismus“ auch Kinder aus weiter entfernten Wohngebieten zu diesem Spielplatz anlocke (OVG Lüneburg, Az.: 9 LA 113/04).

Die rechtliche Beurteilung von Lärm gestaltet sich vergleichsweise schwierig, wenn es um solche Freizeiteinrichtungen bzw. Spielplatzanlagen geht, die speziell auf die Benutzung durch Heranwachsende und Jugendliche ausgerichtet sind. Die Schwierigkeiten rühren daher, dass sich die Abgrenzung zu Sportanlagen nicht immer einfach gestaltet. Diese Abgrenzung ist jedoch deshalb bedeutsam, weil Sportanlagen in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht spe-ziell geregelt sind. Für Sportanlagen gilt die 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die sog. „Sportanlagenlärmschutzverordnung“. Diese Verordnung enthält eindeutige Immissionsrichtwerte, die im Rahmen von Baugenehmigungen sowie Bauleitplanverfahren von den zuständigen Behörden zu beachten sind. Kritisch wird es immer dann, wenn die Errichtung einer Sportanlage in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer Wohn-bebauung vorgesehen ist. Können dann die Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärm-schutzverordnung nicht eingehalten werden, ist das Vorhaben unzulässig.
Leicht fällt die Abgrenzung im Falle „klassischer“ Sportanlagen wie Tennisplätzen oder Fußballstadien auf der einen und Freizeitparks auf der anderen Seite. Doch bereits beim „Bolzplatz“ wird die Sache schwieriger. Geklärt ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zumindest, dass ein Bolzplatz immissionsschutzrechtlich nicht schlechter behandelt werden darf als eine Sportanlage und dass einem Bolzplatz, der überwiegend von Kindern bis 14 Jahren benutzt wird, ebenso wie bei Kinderspielplätzen ein „Sozialadäquanzbonus“ zuzugestehen ist; ein Bolzplatz darf somit im Einzelfall sogar lauter als ein Fußballplatz sein (Az.: BVerwG 4 B 70/91).

Abgrenzungsschwierigkeiten bereiten moderne Stadteinrichtungen wie Skateplätze oder größere Skaterparks, Beachvolleyballplätze, Basketball-Anlagen, kleinere Eisbahnen oder Minigolfanlagen. Problematisch ist bereits, dass keine einheitliche Definition des Begriffes „Sport“ existiert; nicht jede bewegungsorientierte Freizeitaktivität lässt sich unter den Begriff „Sport“ fassen. Die Rechtsprechung differenziert zunächst danach, von welcher Altersgruppe die verschiedenen Anlagen überwiegend genutzt werden. Solche Anlagen, die für die körperliche Freizeitbetätigung von Kindern bis zum Alter von 14 Jahren bestimmt sind, zählen zu den sozialadäquaten Spiel- und Freizeitanlagen und fallen per se nicht unter die Richtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung. Ist eine Anlage jedoch geeignet und dafür bestimmt, auch von älteren Kindern bzw. Jugendlichen sowie jungen Erwachsenen benutzt zu werden, kommen die Richtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung nach der Rechtsprechung grundsätzlich zur Anwendung. Allerdings erfolgt diese Anwendung, wie die Gerichte stets betonen, nicht schematisch. Im Vordergrund steht stets die tatrichterliche Wertung im Einzelfall. Besonders kreative und moderne Anlagen, die sich nicht in das Schema bereits entschiedener Grundsatzentscheidungen fügen, werfen damit auch juristische Herausforderungen auf, die im Vorfeld von Planung und Errichtung bedacht werden müssen.

Dr. Michael Winkelmüller
Torsten Eberhard